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<p>Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gem. § 1 b GbV vorliegt, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Vom Unternehmer ist zu prüfen, dass derjenige, der zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden soll, die nötige Sach- und Fachkunde (Schulungsnachweise) besitzt.</p>
<p>Als Gefahrgut-Beauftragter müssen Sie gewährleisten, dass die an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Mitarbeiter als "Beauftragte Personen" und "Sonstige verantwortliche Personen" ausreichend geschult sind und die aktuellen Vorschriften richtig umsetzen.</p>
<p>"Beauftragte Personen" sind Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung Unternehmer-Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben. "Sonstige verantwortliche Personen" sind Mitarbeiter, denen nach den Gefahrgutvorschriften unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind. Die "Beauftragten Personen" und "sonstigen verantwortlichen Personen" müssen ausreichende Kenntnisse haben, über die ihren Aufgabenbereich umfassenden Gefahrgutvorschriften, und regelmäßig geschult werden.</p>
<p><br />
<strong>Gefahrgut</strong><br />
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.<br />
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)</p>
<p><br />
<strong>Gefahrgutklassen</strong>:<br />
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
Klasse 2 - Gase und gasförmige Stoffe <br />
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe<br />
Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe<br />
Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe <br />
Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden <br />
Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
Klasse 5.2 - Organische Peroxide <br />
Klasse 6.1 - Giftige Stoffe <br />
Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe <br />
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe <br />
Klasse 8 - Ätzende Stoffe <br />
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände</p>
<p>Der Transport gefährlicher Güter erfolgt sowohl auf der Straße, Schiene, auf Binnen- und Seeschiffen und im Luftverkehr. Der Transport mit den einzelnen Verkehrsträgern wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt:<br />
Straße - GGVSEB/ADR<br />
Schiene - GGVSEB/RID<br />
Binnenschiff - GGVSEB/ADN(R)<br />
Seeschiff - GGVSee/IMDG-Code<br />
Luft - ICAO-TI (IATA-DGR)</p>
Sicherheit im Betrieb - Gefahrgut

Die aktuelle GbV (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung ) vom 25.02.2011 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I vom 11.03.2011 veröffentlicht und tritt zum 01.09.2011 in Kraft.

Das Haus der Technik e. V. führt regelmäßig Grund- und Fortbildungskurse für Gefahrgut-Beauftragte (und mit Gefahrgut beschäftigte Personen) durch. Auf Wunsch der Teilnehmer kann direkt im Anschluss an die Veranstaltungen auch die Prüfung durch die IHK abgenommen werden. Zur Vorbereitung auf diese Prüfung werden spezielle Vorbereitungskurse angeboten. 

12.06.2012 13.06.2012 Essen
 
Schaltfläche Beauftragte Personen GGVSEB
Unterweisung für beauftragte Personen in Verbindung § 9 OWiG im Gefahrgutbereich
12.06.2012 09:00 - 13.06.2012 16:00 in Essen
07.11.2012 08.11.2012 Essen
 
Schaltfläche Fortbildungsprüfung Gefahrgutbeauftragte
Die Gefahrgutbeauftragtenprüfung
07.11.2012 09:00 - 08.11.2012 16:15 in Essen
12.11.2012 15.11.2012 Essen
 
Schaltfläche Gefahrgutbeauftragte
Grundlehrgang Straßen- und Schienenverkehr
12.11.2012 09:00 - 15.11.2012 18:00 in Essen
13.11.2012 14.11.2012 Essen
 
Schaltfläche Gefahrklasse 7
Die Beförderung radioaktiver Stoffe
13.11.2012 09:00 - 14.11.2012 18:00 in Essen
16.11.2012 16.11.2012 Essen
 
Schaltfläche Prüfung Gefahrgutbeauftragte
Prüfungsvorbereitung und IHK-Prüfung für Gefahrgutbeauftragte
16.11.2012 09:00 - 16.11.2012 17:00 in Essen
21.11.2012 22.11.2012 Essen
 
Schaltfläche Beauftragte Personen GGVSEB
Unterweisung für beauftragte Personen in Verbindung § 9 OWiG im Gefahrgutbereich
21.11.2012 09:00 - 22.11.2012 16:00 in Essen
03.12.2012 07.12.2012 Essen
 
Schaltfläche Ausbilder/Ladungssicherung
Ausbilderseminar Ladungssicherung
03.12.2012 09:00 - 07.12.2012 17:00 in Essen
04.12.2012 04.12.2012 Essen
 
Schaltfläche Sonstige beschäftigte Personen
Unterweisung für sonstige, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligte Personen
04.12.2012 09:00 - 04.12.2012 17:00 in Essen
 
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