Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gem. § 1 b GbV vorliegt, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Vom Unternehmer ist zu prüfen, dass derjenige, der zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden soll, die nötige Sach- und Fachkunde (Schulungsnachweise) besitzt.
Als Gefahrgut-Beauftragter müssen Sie gewährleisten, dass die an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Mitarbeiter als "Beauftragte Personen" und "Sonstige verantwortliche Personen" ausreichend geschult sind und die aktuellen Vorschriften richtig umsetzen.
"Beauftragte Personen" sind Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung Unternehmer-Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben. "Sonstige verantwortliche Personen" sind Mitarbeiter, denen nach den Gefahrgutvorschriften unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind. Die "Beauftragten Personen" und "sonstigen verantwortlichen Personen" müssen ausreichende Kenntnisse haben, über die ihren Aufgabenbereich umfassenden Gefahrgutvorschriften, und regelmäßig geschult werden.
Gefahrgut
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)
Gefahrgutklassen:
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 - Gase und gasförmige Stoffe
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 - Organische Peroxide
Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Klasse 8 - Ätzende Stoffe
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Der Transport gefährlicher Güter erfolgt sowohl auf der Straße, Schiene, auf Binnen- und Seeschiffen und im Luftverkehr. Der Transport mit den einzelnen Verkehrsträgern wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt:
Straße - GGVSEB/ADR
Schiene - GGVSEB/RID
Binnenschiff - GGVSEB/ADN(R)
Seeschiff - GGVSee/IMDG-Code
Luft - ICAO-TI (IATA-DGR) |