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H071-03-138-9 Abscheideranlagen H071-03-138-9 05.03.2009
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Asset Abscheidetechnik DIN 1999-100 als Grundlage der Dichtheitsprüfung
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H050-05-381-9 Trinkwasseraufbereitung H050-05-381-9 08.05.2009
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Asset Aktuelle Verfahrenstechniken zur Trinkwasseraufbereitung
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H071-04-080-9 Gewässerschutz H071-04-080-9 30.04.2009
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Asset Anforderungen an Direkt- und Indirekteinleitungen von Abwasser Einzelne Anhänge der Abwasserwirtschaft
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H071-10-100-8 Gewässerschutz H071-10-100-8 23.10.2008
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Asset Anforderungen an Kanalisationen
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H071-04-080-9 Gewässerschutz H071-04-080-9 30.04.2009
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Asset Die Muster-Anlagenverordnung (Muster-VAwS) und ihre Umsetzung in den Ländern
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H071-06-073-9 WHG/VAwS-Anlagen H071-06-073-9 30.06.2009
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Asset Grundlagen zu Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung
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H070-11-076-0 Wasserrecht H070-11-076-0 19.11.2010
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Asset Neue Entwicklungen im Wasserrecht und im technischen Gewässerschutz
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H071-10-100-8 Gewässerschutz H071-10-100-8 23.10.2008
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Asset Technische Aspekte des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, Abschätzung des Gefährdungspotentials im Betrieb
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<p>Mit dem neuen WHG werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen.</p>
<p><strong>Im Einzelnen:</strong></p>
<ul>
<li>Zu den allgemeinen Grundsätzen der&#160;Gewässerbewirtschaftung gehört künftig auch, den&#160;möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen.</li>
<li>Um die Rechtsklarheit zu verbessern, wird der für das gesamte Wasserrecht bedeutsame Katalog der Begriffsbestimmungen erweitert und aufeinander abgestimmt.</li>
<li>Das Gesetz normiert zentrale Grundsätze zum Eigentum an Gewässern. Das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und das Grundwasser sind danach nicht eigentumsfähig.</li>
<li>Das bisherige System der behördlichen Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben wird harmonisiert, die sogenannte gehobene Erlaubnis künftig bundeseinheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung von Gewässerbenutzungen werden dem Standard des modernen Umweltrechts angepasst. Dabei wird das wasserbehördliche Bewirtschaftungsermessen nun gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben.</li>
<li>Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer werden um Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Wasserkraftnutzung sowie zu Gewässerrandstreifen erweitert. Die Regelungen, auf die man sich nur nach langen und schwierigen Verhandlungen einigen konnte, gleichen dabei Nutzungs- und Schutzinteressen aus. Beispielsweise sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation künftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft.</li>
<li>Erstmals enthält das Wasserhaushaltsgesetz auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist die wichtigste Nutzung der Gewässer.</li>
<li>Auch das bisherige Rahmenrecht zur Abwasserbeseitigung wird zu einer Vollregelung ausgebaut. Der bisherige § 18a Abs. 2a WHG wird nicht fortgeführt, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Private bleibt wie bisher - jetzt unmittelbar kraft der Verfassung - dem Landesrecht überlassen.</li>
<li>Die gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden verschlankt. Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe sowie zu den Anforderungen an die Anlagensicherheit bleiben einer Regelung durch Bundesverordnung vorbehalten.</li>
<li>Beim Hochwasserschutz werden die Vorgaben der Hochwasserschutzrichtlinie in einem eigenen Abschnitt umgesetzt. Gleichzeitig werden die Vorschriften des Hochwasserschutzgesetzes von 2005 zu einer Vollregelung ausgebaut.</li>
<li>Erstmals ermächtigt das neue WHG die zuständigen Behörden, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verschiedene Duldungs- oder Gestattungspflichten aufzuerlegen, um bestimmte wasserwirtschaftlich notwendige Maßnahmen durchzusetzen.</li>
<li>Weitere Regelungen zu Detailfragen der Wasserwirtschaft sowohl im Bereich des materiellen wie auch des formellen Rechts verlagert das WHG auf die Verordnungsebene.</li>
</ul>
<p>&#160;</p>
Umweltschutz - Gewässerschutz

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

- Amtliche Fassung vom 31. Juli 2009 -

Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 06. August 2009, S. 2585. Dieses Gesetz ist am 01. März 2010 in Kraft getreten.

Infolge der Föderalismusreform 2006 wurde die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes im Bereich des Wasserrechts in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz überführt. Die Länder können gemäß Artikel 72 Absatz 3 Nr. 5 GG vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen, wenn es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 löst die bisherigen Rahmenregelungen im derzeitigen WHG durch Vollregelungen ab. Die Vorschriften mit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen sind am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten, die übrigen Vorschriften treten am 01.03.2010 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das derzeitige WHG außer Kraft. Ziel der Neuregelung ist insbesondere durch eine stärkere Vereinheitlichung und bessere Systematik die Verständlichkeit und Praktikabilität des Wasserrechts zu verbessern. Darüber hinaus überführt das Gesetz bisher im Landesrecht normierte Bereiche in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des EG-Wasserrechts. 

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