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Stromeinkauf - Gaseinkauf - Stromliefervertrag

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Stromeinkauf - Stromliefervertrag - Strombeschaffung
Seit 1998 ist in Deutschland der Markt für elektrische Energie liberalisiert. Mit dem Energiewirtschaftsgesetz vom Juli 2005 wurden nun alle Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen besitzen die Versorgungsunternehmen keinen Gebietsschutz mehr. Sie haben vielmehr die Pflicht, ihr Netz Dritten diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Die Netznutzungsentgelte werden von einer Regulierungsbehörde festgesetzt. Die benötigte elektrische Energie kann bei einem beliebigen Lieferanten eingekauft werden. Als Folge der Liberalisierung sanken die Strompreise für große und mittlere Sondervertragskunden zunächst drastisch. Ende 1999/Anfang 2000 war die Talsohle erreicht. Seitdem steigen die Preise wieder. Viele Versorgungsunternehmen kündigen bestehende Verträge, um Preiserhöhungen durchzusetzen. Zusätzliche Preisanstiege resultieren aus dem Stromsteuergesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Angesichts der Vertragsfreiheit kann ein Betrieb nur optimale Konditionen bzw. minimale Stromkosten erzielen, wenn er sachkundig mit den Energielieferanten verhandeln kann. Öffentliche Auftraggeber müssen die Lieferung elektrischer Energie aussschreiben. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, wird generell in den Ausschreibungsunterlagen ein Stromliefervertrag vorgegeben. Dem Wissen um die Gestaltungsmöglichkeiten für Stromlieferverträge und die Auswirkungen verschiedener Varianten kommt damit eine große Bedeutung zu.

Gaseinkauf - Gasliefervertrag - Gasbeschaffung
Bei Erdgas findet dagegen bislang kein nennenswerter Wettbewerb zwischen verschiedenen Lieferanten statt. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Gasmarkt bislang schlechter waren, als für den Elektrizitätsmarkt. Im Juli 2005 ist nun jedoch ein neues Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Damit sind alle Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Die Gasnetze müssen Dritten diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Netznutzungsentgelte werden von einer Regulierungsbehörde festgesetzt. Es wird erwartet, dass damit in absehbarer Zeit auch der Gas- zu-Gas-Wettbewerb einsetzt. Daneben wird Erdgas auch in Zukunft in Konkurrenz zu anderen Energieträgern stehen, vor allem zum Heizöl. Die Preisfindung nach dem Anlegbarkeitsprinzip wird daher auch weiterhin Bedeutung behalten. Es muss im Einzelfall abgeklärt werden, welche Szenarien und Argumente die besten Ergebnisse für Verhandlungen mit Gaslieferanten erwarten lassen. Auf diese Weise können nicht nur optimale Konditionen beim Abschluss neuer Verträge erzielt werden, sondern auch deutliche Verbesserungen bestehender Verträge. Unabdingbare Voraussetzung für erfolgreiche Verhandlungen ist dabei die Kenntnis der verschiedenen Preisfindungsmechanismen und Gestaltungsmöglichkeiten für Sonderverträge.

Öffentliche Ausschreibung vovn Stromlieferungen
Für öffentliche Auftraggeber besteht die Pflicht, Stromlieferungen auszuschreiben. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist es notwendig, in den Vergabeunterlagen einen Stromliefervertrag vorzugeben. Nun weist die elektrische Energie im Vergleich zu anderen Waren zahlreiche Besonderheiten auf. Diese müssen bei der Vertragsgestaltung ebenso berücksichtigt werden wie die auf gesetzlichen Vorgaben basierende Struktur der Netznutzungsentgelte. Schließlich müssen die Vergabeunterlagen alle Daten enthalten, die ein Bieter für seine Kalkulation benötigt. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass er Risikoaufschläge einkalkuliert und das Ausschreibungsergebnis negativ beeinflusst wird. Immer wieder kommt es vor, dass Angebote von Versorgungsunternehmen bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil gegen Bestimmungen des Vergaberechts verstoßen wurde. Unabdingbare Voraussetzung sowohl für die Durchführung einer Ausschreibung als auch für die erfolgreiche Ausarbeitung eines Angebotes ist daher die Kenntnis der grundlegenden vergaberechtlichen Bestimmungen.

Es folgt ein Auszug aus dem Buch "Stromlieferverträge im liberalisierten Energiemarkt", das im VDE-Verlag erschienen ist. Autor ist Dr. Ing. Heinrich Specht, der Referent unserer Stromeinkauf bzw. Gaseinkauf Seminare:

Zum Inhalt des Buches
Die Freigabe des Energiemarktes hat den Einkauf elektrischer Energie für die energieverbrauchenden Betriebe nicht einfacher gemacht, sondern komplizierter: Es müssen bis zu drei verschiedene Verträge abgeschlossen werden. Wer optimale Bezugskonditionen erzielen will, muss sich intensiv mit den Inhalten auseinander setzen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des Vergaberechts die Lieferung elektrischer Energie ausschreiben und in den Ausschreibungsunterlagen einen Stromliefervertrag vorgeben müssen.

Interessentenkreis
Energieeinkäufer und -techniker in Industrie, Handel und Behörden, Energieberater und Energiehändler, Energieversorgungsunternehmen.

Zum Autor
Dr.-Ing. Heinrich Specht ist Inhaber des Ingenieurbüros für Energiewirtschaft und -technik in Müden. Seit zwanzig Jahren berät er Sondervertragskunden beim Abschluss von Energielieferverträgen und beim rationellen Einsatz von Energie. Ein Tätigkeitsschwerpunkt auf dem liberalisierten Energiemarkt ist die Ausschreibung von Stromlieferungen.

10. Einkauf elektrischer Energie
In den vorangegangenen Kapiteln wurden die elektrizitätswirtschaftlichen und gesetzlichen Grundlagen sowie die üblichen Inhalte von Verträgen vorgestellt. Aufgabe eines Beschaffungsverantwortlichen in einem Industriebetrieb oder einer öffentlichen Institution ist es nun, auf Basis dieser Rahmenbedingungen die elektrische Energie möglichst kostengünstig einzukaufen. Diese Thematik wird im Folgenden behandelt. Dabei werden die Unterschiede zwischen der Durchführung einer privatwirtschaftlichen Ausschreibung und einer Beschaffung durch einen öffentlichen Auftraggeber deutlich gemacht.

10.1 Zusammensetzung des Preises
Betrachtet ein Lieferant seine Kosten, so setzt sich der Endpreis, den ein Kunde für die Lieferung "frei Betrieb" zahlt, aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Handelspreis
Netznutzungsentgelt
Steuern, Abgaben und Belastungen aus gesetzlichen Bestimmungen

Handelspreis
Der Handelspreis wird bestimmt durch die Beschaffungskosten, die Kosten für Regelenergie, die Kosten für den Vertrieb und die Abwicklung der Lieferung sowie die Gewinnmarge des Lieferanten. Verfügt der Lieferant noch über freie Mengen aus einem bilateralen Vertrag mit einem Erzeuger, so kann er den Beschaffungspreis exakt beziffern. Problematisch wird es, wenn er die für die Belieferung eines Kunden benötigten Mengen auf dem Energiemarkt beschaffen muss. Der Preis für elektrische Energie am Energiemarkt orientiert sich generell an den Notierungen der Strombörse (s. Kapitel 10.2) für den Terminmarkt und schwankt entsprechend stark.
Die Kosten für Regelenergie hängen davon ab, wie genau der Fahrplan, den der Lieferant beim Übertragungsnetzbetreiber abgegeben hat, eingehalten wird (s. Kapitel 4.). Dabei wird die Fahrplanabweichung zum einen davon beeinflusst, wie gut die Lastprognose war, auf deren Basis der Fahrplan erstellt wurde. Zum anderen spielt die Größe des Bilanzkreises eine wichtige Rolle: Je größer die Anzahl der Kunden in einem Bilanzkreis ist, desto besser werden nicht prognostizierbare Lastschwankungen ausgeglichen. Aus diesem Grunde wird ein Lieferant, dessen Bilanzkreis eine große Anzahl von Kunden enthält, immer einen geringeren Aufwand für Regelenergie einkalkulieren können als ein Lieferant, dessen Bilanzkreis nur wenige Kunden umfasst.
Die Kosten für Vertrieb und Abwicklung der Lieferung sind für Kunden, deren Bezug nach einem bestimmten Verfahren abgerechnet wird, praktisch unabhängig vom Verbrauch. Beispielsweise spielt es für die Ausarbeitung eines Angebotes keine Rolle, ob ein Kunde mit Leistungsmessung und monatlicher Abrechnung einen Jahresverbrauch von 500.000 kWh oder 20 Mio. kWh hat. Auch der Aufwand für das Einstellen der Kundendaten in die EDV und die Rechnungstellung ist gleich groß. Diese Kostenstruktur hat zur Folge, dass die vom Lieferanten einzukalkulierenden Kosten für Vertrieb und Abwicklung mit sinkendem Jahresverbrauch überproportional ansteigen.
Die Höhe der Marge hängt schließlich von der Firmenphilosophie bzw. der Gewinnerwartung des Lieferanten ab. Wichtig ist, dass nur der Handelspreis vom Lieferanten frei kalkuliert werden kann. Ausschließlich dieser Teil des Endpreises ist also verhandelbar. Dabei muss bedacht werden, dass selbst bei Abnahmestellen mit guter Abnahmestruktur, die in Mittelspannung beliefert werden, der Handelspreis nur etwa die Hälfte des Endpreises ausmacht. Bei Abnahmestellen mit niedriger Benutzungsdauer und Lieferung in Niederspannung liegt der Anteil des Handelspreises noch erheblich niedriger.

Netznutzungsentgelte
Das Netznutzungsentgelt wird von den Netzbetreibern gemäß den Vorgaben der Verbändevereinbarung (s. Kapitel 4.) nach einem Umlageverfahren ermittelt. Um den im Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebenen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten, werden alle vergleichbaren Netznutzern dieselben veröffentlichten Preise in Rechnung gestellt. Angesichts des faktischen Monopols, das die Netzbetreiber besitzen, besteht für sie generell keine Veranlassung, von diesem Prinzip abzuweichen. Die Höhe des Netznutzungsentgeltes ist damit nicht verhandlungsfähig. Ausnahmen sind nur denkbar bei größeren Industriekunden, für die z. B. der Bau einer eigenen Hochspannungszuleitung wirtschaftlich wäre. Für solche sogenannten "singulären Großkunden" lässt die Verbändevereinbarung ausdrücklich eine individuelle Kalkulation der Netznutzungsentgelte zu.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte ist abhängig von der Entnahme-Spannungsebene (vgl. Kapitel 2.2). Zusätzlich wird der Fall berücksichtigt, dass der Kunde zwar die Umspannung auf die nächst niedrigere Spannungsebene als Dienstleistung in Anspruch nimmt, das Netz auf der niedrigeren Spannungsebene aber nicht nutzt (Direktanschluss, s. Eigentumsgrenze in Kapitel 9.2). Diese Variante kann z. B. zum Tragen kommen bei einem Kunden, der zwar in Niederspannung beliefert wird, aber über ein direktes Kabel aus einer Transformatorstation, die sich in seinem Gebäude befindet. Damit ergeben sich folgende mögliche Entnahmefälle:
Entnahme aus dem Höchstspannungsnetz
Entnahme aus dem Höchstspannungsnetz und Umspannung auf Hochspannung
Entnahme aus dem Hochspannungsnetz
Entnahme aus dem Hochspannungsnetz und Umspannung auf Mittelspannung
Entnahme aus dem Mittelspannungsnetz
Entnahme aus dem Mittelspannungsnetz und Umspannung auf Niederspannung
Entnahme aus dem Niederspannungsnetz
Jeder Netzbetreiber veröffentlicht nur die Entgelte für die Spannungsebenen, die sich in seinem Eigentum befinden.
Für Kleinkunden ohne Leistungsmessung wird die Netznutzung nach Grundpreisregelungen abgerechnet, für Kunden mit Leistungsmessung i. d. R. nach Jahresleistungspreisregelungen (s. Kapitel 8.4). Als Jahresleistung, für welche der Leistungspreis zu zahlen ist, wird dabei die höchste Viertelstunden-Durchschnittsleistung im Abrechnungsjahr herangezogen, also faktisch die höchste Monatsleistung. Aus den Vorgaben der Verbändevereinbarung resultiert, dass die berechneten Preise von der Benutzungsdauer abhängen: Unterhalb einer bestimmten Benutzungsdauer (z. B. 2.500 h) gilt eine andere Preisregelung als oberhalb dieser Benutzungsdauer.
Alternativ zu den Jahresleistungspreisregelungen muss nach der Verbändevereinbarung eine Monatsleistungspreisregelung angeboten werden. Der Arbeitspreis ist identisch mit dem Arbeitspreis der Jahresleistungspreisregelung für hohe Benutzungsdauerwerte, der Monatsleistungspreis beträgt ein Sechstel des zugehörigen Jahresleistungspreises. Dieses Preissystem kann nur in Ausnahmefällen zu niedrigeren Kosten führen als die Jahresleistungspreisregelungen, z. B. wenn ein Kunde in wenigen Monaten des Jahres eine sehr hohe Leistung benötigt, in den anderen Monaten aber nur eine niedrige. Im Regelfall kommen die Jahresleistungspreisregelungen zum Tragen.
Die Netznutzungsentgelte enthalten sämtliche Kosten für Errichtung und Betrieb des Netzes sowie den Aufwand zur Deckung der Netzverluste. Zusätzlich wird ein Messpreis erhoben, dessen Höhe von der messtechnischen Ausstattung abhängt (vgl. Kapitel 6. und 9.2). Er beinhaltet die Kosten für Erfassung, Verarbeitung und Weiterleitung der Messwerte und wird ebenfalls veröffentlicht.
Will ein Lieferant ein Angebot für eine Lieferung "frei Betrieb" abgeben, wird er sich zunächst die Netznutzungsentgelte des örtlichen Netzbetreibers beschaffen. Anschließend muss er für jede einzelne Abnahmestelle unter Berücksichtigung der o. g. Differenzierung das Jahresentgelt errechnen. Liegen die Abnahmestellen in verschiedenen Netzgebieten, sind dabei die unterschiedlichen Netznutzungsentgelte der jeweiligen Netzbetreiber in Ansatz zu bringen.

Steuern, Abgaben und Belastungen aus gesetzlichen Bestimmungen
Aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich derzeit folgende Bestandteile des Preises für elektrische Energie:
Konzessionsabgabe
Belastung aus dem EEG
Belastung aus dem KWK-Gesetz
Stromsteuer
Mehrwertsteuer
Diese Preisbestandteile sind nicht verhandlungsfähig und werden grundsätzlich von allen Lieferanten berechnet bzw. einkalkuliert. Ggf. ist zu bedenken, dass die Belastungen aus EEG und KWK-Gesetz bei verschiedenen Lieferanten unterschiedlich hoch sein können (s. Kapitel 8.4).


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