§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Haus der Technik. Sein Sitz ist Essen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck:
1. Der Verein hat den Zweck, die Fort- und Weiterbildung in den technischen, naturwissenschaftlichen und diesen nahestehenden Wissenschaften zu pflegen. In gleicher Weise richtet sich seine Tätigkeit auch auf die Wirtschaftswissenschaften und andere Wissenschaften, um den Berufsangehörigen in Technik und Wirtschaft Wissen und Kenntnisse zu vermitteln und den Erfahrungsaustausch zu fördern.
2. Der Verein hat auch den Zweck, längerfristige Maßnahmen durchzuführen und zu fördern, die zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten derjenigen dienen, die im Beruf tätig sind oder ihre Berufstätigkeit anstreben beziehungsweise wieder anstreben.
3. Der Verein kann auch wissenschaftliche Ausbildung und wissenschaftliche Forschung betreiben. Er kann insbesondere Grundlagenforschung durchführen und unterstützen.
4. Der Verein kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften eine wissenschaftliche Hochschule einrichten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Genehmigungen kann der Verein eine wissenschaftliche Hochschule als staatlich anerkannte Universität betreiben. Der Verein kann sich an einer wissenschaftlichen Hochschule beteiligen.
5. Weiterhin soll der Verein fachübergreifend und interdisziplinär wirken sowie Kenntnisse in die Bereiche hinein vermitteln, die von den Entwicklungen auf naturwissenschaftlichem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet berührt sind.
6. Auch soll der Verein den aktuellen Wissensstand und die Perspektiven für Gesamtzusammenhänge in Ergänzung zu den Ausbildungsgängen wissenschaftlicher Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu den Tätigkeiten der fachwissenschaftlichen Vereinigungen an die Berufsangehörigen in Technik und Wirtschaft vermitteln und eine Brückenfunktion zwischen den Hochschulen und der Praxis wahrnehmen.
7. Der Verein hat ferner den Zweck, wissenschaftliche Veranstaltungen zu organisieren und die Zusammenarbeit mit Universitäten und Forschungseinrichtungen zu pflegen. Der Verein kann auch eigene Forschung technischer, naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Art durchführen und unterstützen.
8. Der Verein kann ferner Bestrebungen fördern, die der Breitenwirkung von Technik und Wissenschaft dienen; er kann hierfür selbst tätig werden.
9. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
10. Der Verein kann sich an anderen Zusammenschlüssen, Vereinigungen oder anderen Unternehmungen als Mitglied oder Gesellschafter beteiligen, wenn dies die Erreichung des Vereinszwecks fördert und der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht entgegensteht.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können werden natürliche und juristische Personen, insbesondere auch die Mitglieder der technisch-wissenschaftlichen Vereine sowie Firmen, Vereinigungen, Körperschaften, Institute und Behörden, die ein besonderes fachliches oder wissenschaftliches Interesse an den Zielen des Vereins haben.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft:
1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod;
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit;
c) durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist und nur durch Wahren einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann;
d) durch Ausschluß: der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dessen Verhalten den Belangen des Vereins zuwiderläuft oder wenn es die Mitgliedschaft zur Erreichung persönlicher oder anderer Ziele mißbraucht.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausscheiden fälligen Beiträge bleibt bestehen.
3. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese außergewöhnliche Ehrung kann nur wegen besonderer Verdienste um das Haus der Technik ausgesprochen werden.
4. Kein Mitglied hat wegen seiner Zugehörigkeit zum Verein Ansprüche an das Vereinsvermögen oder auf die Verteilung von Überschüssen oder ähnlichen Vermögensanteilen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Beiträge:
1. Die Mittel zur Erreichung der Zwecke des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder oder durch besondere Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge setzt der Vorstand fest.
§ 6 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft er es für
erforderlich hält. Sie muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit mindestens 14tägiger Frist.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder gefaßt. Sie sind in eine vom Vorsitzenden und vom Leiter des Hauses der Technik zu unterschreibenden Niederschrift aufzunehmen.
3. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen - nach vorheriger Ankündigung in der Einladung - einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung erschienenen Mitglieder sowie außerdem der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands.
§ 7 Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, die nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein müssen.
2. Ihm gehören kraft ihres Amtes an:
a) der Leiter der Verwaltung der Stadt Essen,
b) ein Beigeordneter der Stadt Essen,
c) der Rektor der Technischen Hochschule Aachen,
d) der Rektor der Universität-GHS-Essen
e) die Rektoren der durch Kooperationsvertrag verbundenen Hochschulen, soweit der Kooperationsvertrag dies vorsieht,
f) der Leiter des Hauses der Technik
g) der Vorsitzende des Kuratoriums des Hauses der Technik.
3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt worden ist oder die Mitgliederversammlung die Verringerung der Zahl der Vorstandsmitglieder beschlossen hat.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren, gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder, die nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung dem Vorstand angehören, auf sich vereinigt.
Den Stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren aus seiner Mitte; hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gilt dieselbe Regelung wie bei der Wahl des Vorsitzenden.
6. Der Leiter des Hauses der Technik ist zugleich Schriftführer.
7. Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Leiter des Hauses der Technik bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstandes können in Einzelfällen auch Beschlüsse des Vorstandes auf schriftlichem Wege gefaßt werden. In diesem Falle ist den Vorstandsmitgliedern eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlußvorschlages zur Mitwirkung an der Abstimmung einzuräumen. Über den auf schriftlichem Wege gefaßten Beschluß hat der Vorsitzende des Vorstandes unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen und es allen Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zu übersenden.
9. Als Vorstand im Sinne § 26 BGB handeln jeweils zwei der in § 7 Nr. 7 genannten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, darunter stets der Leiter des Hauses der Technik.
§ 8 Der Leiter des Hauses der Technik:
1. Der Leiter des Hauses der Technik ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Ihm obliegt die gesamte Geschäftsführung. Der Leiter des Hauses der Technik hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der ihn bei den laufenden Geschäften der Geschäftsführung in seiner Abwesenheit vertritt.
2. Der Leiter des Hauses der Technik wird vom Vorstand aufgrund von Vorschlägen der Vorstandsmitglieder oder aufgrund einer Ausschreibung gewählt.
3. Für den Anstellungsvertrag des Leiters des Hauses der Technik bzw. für die Tätigkeit bei Beendigung seines Dienstverhältnisses sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam für den Verein vertretungsberechtigt.
4. Der Leiter des Hauses der Technik ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Hauses der Technik. Ihm obliegt ihre Einstellung und Entlassung.
5. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er entsprechend den Zielen und dem Zweck des Hauses der Technik in eigener wissenschaftlicher Verantwortung die Gestaltung des Veranstaltungsprogrammes zu bestimmen.
6. Zu seinen Aufgaben gehören die Betriebsgestaltung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 9 Geschäftsordnung:
Der Vorstand erläßt eine Geschäftsordnung.
§ 10 Dauer des Geschäftsjahres:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Kuratorium:
1. Zur Durchführung der Aufgaben des Hauses der Technik steht dem Vorstand ein Kuratorium beratend zur Seite.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums sowie sein Vorsitzender und der Stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
§ 12 Konferenz:
1. Die Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sie zum Programm, zur Gestaltung der Veranstaltungen, zur Öffentlichkeitsarbeit und zu langfristigen Perspektiven für das Haus der Technik aussprechen will. Diese Empfehlungen sind dem Leiter des Hauses der Technik zuzuleiten.
2. Die Konferenz besteht aus den hauptberuflichen verantwortlichen Mitarbeitern, einem von den übrigen hauptberuflichen Mitarbeitern des Hauses der Technik aus deren Reihen gewählten Vertreter und dem Leiter des Hauses der Technik.
3. Den Vorsitz in der Konferenz hat der Leiter des Hauses der Technik.
4. Die Konferenz soll mindestens einmal im Jahr tagen.
5. Sie wird vom Leiter einberufen.
6. Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Konferenzmitglieder es verlangen.
7. Die Konferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind.
8. Die Konferenz beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Hörer und Vortragende des Hauses der Technik können Anregungen zum Programm und zur Gestaltung der Veranstaltungen geben. Diese sind an den Leiter des Hauses zu richten, der sie der Konferenz zur Erörterung vorlegen kann.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaften in den Organen:
1. Die Mitgliedschaften im Vorstand, im Kuratorium und in der Konferenz enden mit dem Ausscheiden aus der aktiven beruflichen Tätigkeit oder aus der Funktion, aus der sie berufen wurden.
2. Ausscheidende Mitglieder des Kuratoriums können diesem auf Beschluß des Vorstandes für weitere 3 Jahre mit beratender Stimme angehören.
§ 14 Auflösung:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Stadt Essen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte verbleibende Vermögen, soweit die Steuergesetze keine Einschränkungen vorsehen, mit Zustimmung der Stadt Essen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Einrichtung zu, die mit Zustimmung des Finanzamtes eine den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechende Verwendung gewährleistet und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Vorstehende Satzung ist am 10. September 2004 unter der Nummer VR 1475 in das Vereinsregister das Amtsgerichtes Essen eingetragen worden.
Satzung (PDF)
Mitgliedsantrag (PDF)
|